TIM - November 2019

Steuernews Online-Händlern droht Marktplatz-Entfernung Gutscheinlösungen clever ausgestalten Umsatzsteuer Seit Beginn dieses Jahres haben sich die umsatzsteuerlichen Auswir- kungen von Gutscheinen grundlegend geändert. Bis Ende 2018: Warengutscheine bezogen sich auf eine konkret bezeich- nete Ware oder Dienstleistung – z.B. 40 Liter Benzin, und die Umsatz- steuer musste mit Verkauf des Gut- scheins abgeführt werden. Bei Wertgutscheinen (z.B. 40,- Euro) konnte der Gutschein für beliebige Artikel eingelöst werden. Die Um- satzsteuer war dann erst bei Einlö- sung des Gutscheins abzuführen. Ab 2019 werden Gutscheine in soge- nannte Einzweck- und Mehrzweck- Gutscheine unterschieden. Der Einzweck-Gutschein ist ein Gut- schein, bei dem der Ort der Leistung und der Steuersatz bereits zum Zeit- punkt der Ausgabe des Gutscheins feststehen. Die Umsatzsteuer wird mit Verkauf des Gutscheins fällig. Beispiel: Ein Gastronom, der aus- schließlich Produkte zu einem Steu- ersatz von 19% anbietet, verkauft einen Gutschein für 40 Euro. Da der Gutschein nur in seinem Lokal und nur für 19%ige Umsätze eingelöst werden kann, handelt es sich um ei- nen Einzweck-Gutschein, welcher Ab dem 1. März 2019 sind Betreiber von elektronischen Marktplätzen (z.B. Amazon, eBay) für nicht korrekt angemeldete Umsatzsteuern der Online-Händler haftbar (bei inlän- dischen und EU-Unternehmern erst ab dem 1. Oktober 2019). Im Klartext heißt das: Entrichtet ein eBay- Händler die Umsatzsteuer nicht, muss eBay als Plattformbetreiber für diese einstehen. Hintergrund ist die immer größer werdende Zahl von Händlern, insbe- sondere aus dem asiatischen Raum, die Umsatzsteuern weder anmelden noch abführen. Hierdurch gehen dem Staat jedes Jahr hunderte Millio- nen Euro an Steuergeldern verloren. Zur Vermeidung der Haftung müs- sen die Plattformbetreiber die steu- erliche Registrierung aller Online- Händler überprüfen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat hierfür ein Vordrucks- muster veröffentlicht, mit welchem der Online-Händler die sog. “Be- scheinigung nach §22f UStG” über die steuerliche Regist- rierung beantragen und bei den elektronischen Marktplätzen nachwei- sen kann.  Fazit: Bei Nichtvorlage der Bescheinigung wer- den die Plattformbetrei- ber Online-Händler vom Marktplatz entfernen, um ihre eigene Haf- tung zu reduzieren. Steuerliche Registrierung jetzt bei Amazon, eBay & Co. nachweisen. 36 NOV 2019

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