20. Mai 2025
Banken sind zukünftig dazu verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte „Verification of Payee“ (VoP) ist Bestandteil einer neuen EU-Verordnung, die ab dem 9. Oktober 2025 wirksam wird.
Die Prüfung des Empfängers soll zu mehr Schutz vor Betrug und weniger Risiko im Euro-Zahlungsverkehrsraum führen.
Von der neuen EU-Verordnung betroffen sind alle Unternehmen und Privatpersonen. Sobald Sie SEPA-Überweisungen senden, sind Sie direkt von VoP betroffen – unabhängig davon, mit welchem Übermittlungsverfahren oder Programm Sie arbeiten.
Zudem ist VoP für Sie als Empfänger einer Zahlung mittelbar relevant, da Ihre Schuldner Ihren korrekten Empfängernamen kennen und verwenden müssen.
Die Bank führt die Empfängerüberprüfung nach dem Einreichen einer Zahlung aus. Das passiert innerhalb weniger Sekunden. Basierend auf dieser Prüfung entscheidet der Zahlende für jede eingereichte Zahlung, ob er die Zahlung freigibt oder storniert.
Auch in den DATEV-Programmen wird es Anpassungen geben. Dazu wird die DATEV eG Informationen bereitstellen.
Stellen Sie sicher, dass Sie bei SEPA-Überweisungen die korrekten Namen (Kontoinhabername) verwenden.
Prüfen Sie schon jetzt, ob Sie die korrekten Namen in Ihren Stammdaten hinterlegt haben:
Die Bank haftet für die Richtigkeit der Empfängerüberprüfung und die daraus resultierenden Konsequenzen im Betrugsfall.
Werden Überweisungen von Ihnen freigegeben, obwohl Empfängername und IBAN nicht übereinstimmen, so haften generell Sie.
Details und Updates rund um das Thema finden Sie hier: