Gastronomie: Umsatzsteuersenkung bleibt bis Ende 2023

22. Nov 2022

Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Kasse) verwenden, müssen nach der Kassensicherungsverordnung (§ 2 Satz 2 Nr. 8 KassenSichV) verschiedene Mindestangaben auf den ausgegebenen Belegen abdrucken.

Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent. Eigentlich sollte das nur bis zum 30. Juni 2021 gelten. Mit dem »Dritten Corona-Steuerhilfegesetz« hat der Bundestag nun die Verlängerung dieser Regelung bis Ende 2023 beschlossen.

Zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie

Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einem anderen Gastronomiebetrieb verzehrt werden, unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %. Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 gilt für derartige Speisen aber der ermäßigte Steuersatz. Hiervon ausgenommen ist jedoch die Abgabe von Getränken.

Diese Steuersatzsenkung dient der Unterstützung der Gastronomiebetriebe, die von der Corona-Pandemie in besonderem Maße betroffen sind.

Worauf betroffene Betriebe nun achten müssen

Betroffene Betriebe sollten sicherstellen, dass die Kassensysteme entsprechend programmiert sind. Weist das Kassensystem statt der 7 %igen Umsatzsteuer 19 % aus, so schuldet der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auch 19 % Umsatzsteuer und muss diese an das Finanzamt abführen.

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„Verdeckte Kassenprüfung“ durch die Finanzverwaltung
„Verdeckte Kassenprüfung“ durch die Finanzverwaltung
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