22. Nov 2022
Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Kasse) verwenden, müssen nach der Kassensicherungsverordnung (§ 2 Satz 2 Nr. 8 KassenSichV) verschiedene Mindestangaben auf den ausgegebenen Belegen abdrucken.
Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent. Eigentlich sollte das nur bis zum 30. Juni 2021 gelten. Mit dem »Dritten Corona-Steuerhilfegesetz« hat der Bundestag nun die Verlängerung dieser Regelung bis Ende 2023 beschlossen.
Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einem anderen
Gastronomiebetrieb verzehrt werden, unterliegen grundsätzlich dem
Regelsteuersatz von 19 %. Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023
gilt für derartige Speisen aber der ermäßigte Steuersatz. Hiervon
ausgenommen ist jedoch die Abgabe von Getränken.
Diese
Steuersatzsenkung dient der Unterstützung der Gastronomiebetriebe, die
von der Corona-Pandemie in besonderem Maße betroffen sind.
Betroffene Betriebe sollten sicherstellen, dass die Kassensysteme entsprechend programmiert sind. Weist das Kassensystem statt der 7 %igen Umsatzsteuer 19 % aus, so schuldet der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auch 19 % Umsatzsteuer und muss diese an das Finanzamt abführen.
Steuerberater
Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung (DStV e. V.)
Zertifizierter Estate Planner (Frankfurt School of Finance & Management)