03. Jun 2022
Zum 31.07.2022 endet die Frist für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen für gemischt genutzte Gegenstände, welche im Jahr 2021 angeschafft wurden.
Mit der fristgerecht eingereichten Zuordnungsentscheidung sichern Sie sich den Vorsteuerabzug. Beachten Sie, dass es hierfür keine Fristverlängerung gibt.
Gemischt genutzte Gegenstände sind Gegenstände, welche sowohl dem unternehmerischen, als auch dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. Wurde im Rahmen der Umsatzsteuer- Voranmeldung bereits ein Vorsteuerabzug geltend gemacht, so gilt dies als sog. abgeleitete Zuordnung. Achtung - Gebäude stellen eine Ausnahme dar!
Überprüfen Sie, ob Sie im Jahr 2021 gemischt genutzte Gegenstände angeschafft oder hergestellt haben (bei Gebäuden ist das Datum des Bauantrages maßgebend), für die noch kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, oder bei denen es sich um Gebäude handelt. Eine solche Zuordnungsentscheidung ist zum Beispiel auch für Photovoltaikanlagen zu treffen.