13. Nov 2019
Seit Beginn dieses Jahres haben sich die umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Gutscheinen grundlegend geändert.
Warengutscheine bezogen sich auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung – z.B. 40 Liter Benzin, und die Umsatzsteuer musste mit Verkauf des Gutscheins abgeführt werden.
Bei Wertgutscheinen (z.B. 40,- Euro) konnte der Gutschein für beliebige Artikel eingelöst werden. Die Umsatzsteuer war dann erst bei Einlösung des Gutscheins abzuführen.
Der Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Leistung und der Steuersatz bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststehen.
Die Umsatzsteuer wird mit Verkauf des Gutscheins fällig.
Steuerfachangestellte
Finanzassistentin für Steuerrecht