01. Feb 2019
Die Überlassung von Elektro-Fahrrädern und Elektro-Dienstwagen ist eine beliebte Arbeitgeberleistung. Alles über die neuen steuerlichen Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Steuerfreie Überlassung der Fahrräder
Seit 01.01.2019 ist die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung (inkl. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte) steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Maßgeblich ist die lohnsteuerliche Monatsbetrachtung; es kommt also nicht auf den Anschaffungszeitpunkt an. Die steuerfreie Überlassung gilt allerdings nur dann, wenn die Nutzung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ein Fahrrad. Dieses darf er dienstlich und privat nutzen. Der Vorteil aus der Nutzung des Fahrrads inkl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist lohnsteuerfrei. Achtung: Das gilt nicht bei Gehaltsumwandlung.
Folgen der Neuregelung
Die lohnsteuerliche Behandlung von Elektrofahrrädern hängt davon ab, ob es sich um ein E-Bike oder Pedelec handelt und ob es als Fahrrad oder Kraftfahrzeug eingestuft wird:
E-Bike oder Pedelec – Fahrrad oder Kraftfahrzeug
Lohnsteuerliche Regeln
Besonderer Steuervorteil für befristeten Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2021
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der Privatnutzung halbiert. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auslieferung und nicht etwa das Datum des Kaufvertrags.
Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer im Außendienst ohne erste Tätigkeitsstätte im Dezember 2018 (Variante 1) oder im Januar 2019 (Variante 2) einen Elektro-Dienstwagen auch zur Privatnutzung (Bruttolistenpreis 50.000 EUR). Batteriekapazität 26,0 kWh. Ein vergleichbarer Dienstwagen ohne Elektro-Antrieb hat einen Bruttolistenpreis von 40.000 EUR. Der geldwerte Vorteil pro Monat berechnet sich wie folgt:
E-Dienstwagen-Überlassung ab Dezember 2018 | E-Dienstwagen-Überlassung ab Januar 2019 | Vergleichbarer Dienstwagen ohne E-Antrieb | |
---|---|---|---|
BLP |
50.000 EUR | 50.000 EUR | 40.000 EUR |
Reduzierung |
./. 6.500 EUR | ./. 25.000 EUR | |
BLP reduziert |
43.500 EUR | 25.000 EUR | |
Geldwerter Vorteil (1%) | 435 EUR | 250 EUR | 400 EUR |
Ergebnis: Aus Arbeitnehmersicht ist der geldwerte Vorteil beim ab Januar 2019 überlassenen Elektro-Dienstwagen am geringsten. Den Arbeitgeber schreckt bei einem Elektrofahrzeug oft der hohe Kaufpreis oder die hohen Leasing- oder Mietkosten ab. Diesen stehen aber die vergleichsweisen geringen Wartungs- und Betriebskosten gegenüber.
Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer ein 2019 gekauftes Elektrofahrzeug als Dienstwagen. Die private Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 40 Prozent. Die Gesamtkosten betragen 18.000 EUR, wobei darin 8.000 EUR Abschreibung enthalten sind. Der geldwerte Vorteil pro Monat berechnet sich wie folgt:
Gesamtkosten 2019 für Dienstwagen |
18.000 EUR |
./. 50 % der in den Gesamtkosten enthaltenen Abschreibung |
./. 4.000 EUR |
Reduzierte Gesamtkosten |
14.000 EUR |
Geldwerter Vorteil pro Jahr (14.000 EUR x 40 %) | 5.600 EUR |
Wichtig: Die halbierte Bemessungsgrundlage gilt nicht für die Umsatzsteuer.
Besonderheiten bei Hybridelektrofahrzeugen
Die Begünstigung/Halbierung gilt bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur, wenn diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 EmoG entweder