Elektromobilität

01. Feb 2019

Die Überlassung von Elektro-Fahrrädern und Elektro-Dienstwagen ist eine beliebte Arbeitgeberleistung. Alles über die neuen steuerlichen Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Überlassung von betrieblichen Fahrrädern

Steuerfreie Überlassung der Fahrräder

Seit 01.01.2019 ist die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung (inkl. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte) steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Maßgeblich ist die lohnsteuerliche Monatsbetrachtung; es kommt also nicht auf den Anschaffungszeitpunkt an. Die steuerfreie Überlassung gilt allerdings nur dann, wenn die Nutzung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ein Fahrrad. Dieses darf er dienstlich und privat nutzen. Der Vorteil aus der Nutzung des Fahrrads inkl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist lohnsteuerfrei. Achtung: Das gilt nicht bei Gehaltsumwandlung.

Folgen der Neuregelung

  • Ist die Privatnutzung lohnsteuerfrei, bleibt sie auch sozialversicherungsbeitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV in Verbindung mit § 40 Abs. 2 S. 2 EStG).
  • Die Überlassung der Fahrräder für private Zwecke bleibt trotz der Lohnsteuerfreiheit umsatzsteuerpflichtig.
  • Die steuerfreien Leistungen mindern die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG).
Überlassung von betrieblichen Fahrrädern
Überlassung von betrieblichen Fahrrädern

Überlassung von Elektrofahrrädern

Die lohnsteuerliche Behandlung von Elektrofahrrädern hängt davon ab, ob es sich um ein E-Bike oder Pedelec handelt und ob es als Fahrrad oder Kraftfahrzeug eingestuft wird:

E-Bike oder Pedelec – Fahrrad oder Kraftfahrzeug

  • E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Sie gelten noch als Fahrrad, solange sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht erreichen; ab 6 km/h sind es zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge (Kfz).
  • Pedelecs (Pedal Electric Cycles) bieten nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Erfolgt die Motorunterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,24 kW, gelten diese noch als Fahrrad; bei möglicher höherer Geschwindigkeit oder einer höheren Nenndauerleistung handelt es sich auch hier um zulassungspflichtige Kfz.

Lohnsteuerliche Regeln

  • Soweit die E-Bikes bzw. Pedelecs also die genannten Leistungsmerkmale nicht überschreiten, gelten die obigen lohnsteuerlichen Regelungen für Fahrräder: Überlassungen ohne Gehaltsumwandlung bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Handelt es sich jedoch um leistungsstärkere E-Bikes bzw. Pedelecs, so dass diese als Kraftfahrzeug einzustufen sind, ist für die Privatnutzung monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises und zusätzlich 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu versteuern.
Überlassung von Elektrofahrrädern
Überlassung von Elektrofahrrädern

Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Besonderer Steuervorteil für befristeten Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2021

Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der Privatnutzung halbiert. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auslieferung und nicht etwa das Datum des Kaufvertrags.

  • Bei der Pauschalwertmethode wird die Bemessungsgrundlage bei der Ein-Prozent-Regelung sowie bei der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung halbiert.

Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer im Außendienst ohne erste Tätigkeitsstätte im Dezember 2018 (Variante 1) oder im Januar 2019 (Variante 2) einen Elektro-Dienstwagen auch zur Privatnutzung (Bruttolistenpreis 50.000 EUR). Batteriekapazität 26,0 kWh. Ein vergleichbarer Dienstwagen ohne Elektro-Antrieb hat einen Bruttolistenpreis von 40.000 EUR. Der geldwerte Vorteil pro Monat berechnet sich wie folgt:


E-Dienstwagen-Überlassung ab Dezember 2018

E-Dienstwagen-Überlassung ab Januar 2019

Vergleichbarer Dienstwagen ohne E-Antrieb

BLP

50.000 EUR

50.000 EUR

40.000 EUR

Reduzierung

./. 6.500 EUR
(250 EUR/kWh x 26,0 kWh)

./. 25.000 EUR
(50 % x BLP)


BLP reduziert

43.500 EUR

25.000 EUR


Geldwerter Vorteil (1%)

435 EUR

250 EUR

400 EUR

Ergebnis: Aus Arbeitnehmersicht ist der geldwerte Vorteil beim ab Januar 2019 überlassenen Elektro-Dienstwagen am geringsten. Den Arbeitgeber schreckt bei einem Elektrofahrzeug oft der hohe Kaufpreis oder die hohen Leasing- oder Mietkosten ab. Diesen stehen aber die vergleichsweisen geringen Wartungs- und Betriebskosten gegenüber.

  • Bei der Fahrtenbuchmethode werden zunächst alle Kosten des Fahrzeugs ermittelt und diese dann abhängig von der Fahrleistung dem privaten und beruflichen Anteil zugeordnet. Im Rahmen der Neuregelung sind bei der Bemessung der Abschreibung die Anschaffungskosten nur zur Hälfte anzusetzen. Nutzt der Mitarbeiter ein vom Arbeitgeber geleastes oder gemietetes Fahrzeug, sind die Leasing- oder Mietkosten ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.

Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer ein 2019 gekauftes Elektrofahrzeug als Dienstwagen. Die private Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 40 Prozent. Die Gesamtkosten betragen 18.000 EUR, wobei darin 8.000 EUR Abschreibung enthalten sind. Der geldwerte Vorteil pro Monat berechnet sich wie folgt:

Gesamtkosten 2019 für Dienstwagen

18.000 EUR

./. 50 % der in den Gesamtkosten enthaltenen Abschreibung

./. 4.000 EUR

Reduzierte Gesamtkosten

14.000 EUR

Geldwerter Vorteil pro Jahr (14.000 EUR x 40 %)

5.600 EUR

Wichtig: Die halbierte Bemessungsgrundlage gilt nicht für die Umsatzsteuer.

Besonderheiten bei Hybridelektrofahrzeugen

Die Begünstigung/Halbierung gilt bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur, wenn diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 EmoG entweder

  • eine CO2-Emission von höchstens 50g je gefahrenen Kilometer oder
  • eine elektrische Mindestreichweite von 40km haben. Für Hybridelektrofahrzeuge, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt die bisherige Regelung auch 2019 weiter.

Unser Fazit

Endlich sind dem Gesetzgeber Maßnahmen gelungen, die zu echten Vergünstigungen bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern führen. Auch der Unternehmer selbst und seine angestellten Familienangehörigen können diese nutzen. Um die Elektromobilität langfristig zu fördern, soll nach dem Willen der Bundesregierung der Förderzeitraum bis zum 31.12.2030 verlängert werden. Falls Sie Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an.
Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
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