Grenzgängerbesteuerung

05. Mai 2023

In Deutschland wohnen, im Nachbarland arbeiten. Der Teufel steckt im Detail!

Die zunehmende Vereinfachung von Grenzübertritten und Grenzkontrollen, ohne lange an einem Schlagbaum aufgehalten zu werden, eröffnet viele Vorteile. Insbesondere Privatpersonen können die jeweiligen Besonderheiten und Vorteile der einzelnen Staaten nutzen:

Sie arbeiten in dem Land mit der besseren Bezahlung ( z.B. Schweiz), wohnen aufgrund günstigerer Lebensverhältnisse jedoch anderswo (z.B. Deutschland). Was zunächst als Optimalfall erscheint birgt jedoch vielerlei steuerliche Gefahren, denn als sog. Grenzgänger gilt es stets die zwischenstaatlichen Sonderregelungen zu beachten.


Arbeiten im Nachbarland – die Grundsätze

In den zwischen Deutschland und anderen Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), findet sich regelmäßig der Grundsatz des sog. Quellenstaatsprinzips wieder. Demnach sind Einkünfte eines Arbeitnehmers in dem Staat zu versteuern, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Gerade im Falle einer Tätigkeit im Nachbarland kehren jedoch viele Arbeitnehmer täglich an Ihren Wohnsitzstaat zurück. Zur Vermeidung konkurrierender Besteuerungsrechte und einer Doppelbelastung der Arbeitnehmer finden sich zu diesen sog. Grenzgängern in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Nachbarländern häufig besondere Regelungen der Besteuerung.

Entgegen der Standardregelung besteuert ein Grenzgänger seine Einkünfte nicht im Tätigkeitsstaat. Vielmehr liegt das Besteuerungsrecht in diesem Fall bei dessen Wohnsitzstaat. In Abhängigkeit der beteiligten Staaten birgt die Besteuerung jeweils gewisse Besonderheiten, welche für die Nachbarstaaten Schweiz und Frankreich nachfolgend in aller Kürze vorgestellt werden.


Der Grenzgänger IN die Schweiz

Als Grenzgänger in die Schweiz gelten Personen mit Tätigkeitsort in der Schweiz, die von dort täglich an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren. Die Einkünfte des Grenzgängers unterliegen sodann in Deutschland der Besteuerung, während in der Schweiz lediglich ein Quellensteuerabzug i.H.v. 4,5 % des Arbeitslohnes vorgenommen wird. Mit Abgabe der Steuererklärung in Deutschland erfolgt dann die Anrechnung dieser Quellensteuer auf die deutsche Steuerbelastung.

Insbesondere die geforderte regelmäßige Rückkehr nach Deutschland kann jedoch, je nach Berufsbild, zu Problemen führen. Ist ein Arbeitnehmer an 61 Tagen oder mehr aus beruflichen Gründen daran gehindert in seinen Wohnsitzstaat zurückzukehren, entfällt die Anwendung der Grenzgängerregelung. Zu den sog. Nichtrückkehrtagen zählen hierbei auch Tage, welche aus beruflichen Gründen in einem Drittstaat verbracht werden müssen. Werden beruflich bedingt also häufig Reisetätigkeiten unternommen, ist die 60-Tage-Grenze schnell überschritten. Je nach beruflicher Situation können sich die steuerlichen Gegebenheiten daher sowohl von Jahr zu Jahr als auch unterjährig verändern, weshalb in derartigen Fällen besondere Vorsicht geboten ist.


Der Grenzgänger AUS Frankreich

Auch in dem mit Frankreich geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen findet sich eine Sonderregelung zur Besteuerung von Grenzgängern. Voraussetzung für die Einstufung als Grenzgänger ist hierbei neben der täglichen Rückkehr in den Wohnsitzstaat auch, dass der Wohnsitz und der Tätigkeitsort im sog. Grenzgebiet liegen. Das Grenzgebiet laut DBA umfasst die Gemeinden, deren Gebiet grds. höchstens 20 km von der Staatsgrenze entfernt liegen, wobei es auch hier Besonderheiten zu beachten gibt.

Wie auch im oben dargestellten Fall verbleibt auch hier das Besteuerungsrecht der Einkünfte bei Einhaltung der Voraussetzungen im Wohnsitzstaat, hier in Frankreich. Ein vergleichbarer Quellensteuerabzug findet in Deutschland demgegenüber nicht statt. Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sollte in Deutschland daher unbedingt ein Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gestellt werden, welche die Freistellung von der deutschen Steuer erwirkt. Da auch in derartigen Fällen die jeweiligen Gegebenheiten ständig variieren können, sind Änderungen entsprechend zu berücksichtigen.

Artikel vom 03.07.2012, aktualisiert am 05.05.2023

Fazit

Grenzgänger sind im Steuerrecht eine Besonderheit. Kaum ein Fall gleicht einem anderen. Schon minimale Abweichungen können zu einer anderen steuerlichen Würdigung führen. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie in diesen Fällen. Anhand dieser kurzen Ausführungen zeigt sich deutlich, dass bei der Einkünftebesteuerung von Pendlern in und aus Nachbarländern besondere Vorsicht geboten ist, um eine eventuelle Doppelbesteuerung und damit einhergehende hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Zur Absicherung des Arbeitnehmers und Vermeidung steuerlicher Nachteile erscheint es daher ratsam die individuellen Gegebenheiten stets durch Einzelfallprüfung beurteilen zu lassen. Arbeitgeber, die Grenzpendler beschäftigen, sollten stets ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung und Dokumentation der jeweiligen Voraussetzungen legen.

Gerne unterstützen wir sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei den steuerlichen Spezialfragen.

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