Überbrückungshilfe III plus bei unwirtschaftlicher Aufrechterhaltung

14. Sep 2021

Überbrückungshilfe

Unternehmen, die im Zeitraum 1.11. bis 31.12.2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen, stellte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) am 14.12.2021 klar.

Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 % im Vergleich zu 2019 erhalten diese Unternehmen laufende Fixkosten erstattet. Das hilft unter anderem betroffenen Betrieben in der Gastronomie, Konzertveranstaltern oder auch Betreibern von Weihnachtsmarktständen.

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