Gutscheinlösungen clever ausgestalten

13. Nov 2019

Seit Beginn dieses Jahres haben sich die umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Gutscheinen grundlegend geändert.

Gutscheinlösungen

Bis Ende 2018:

Warengutscheine bezogen sich auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung – z.B. 40 Liter Benzin, und die Umsatzsteuer musste mit Verkauf des Gutscheins abgeführt werden.

Bei Wertgutscheinen (z.B. 40,- Euro) konnte der Gutschein für beliebige Artikel eingelöst werden. Die Umsatzsteuer war dann erst bei Einlösung des Gutscheins abzuführen.

Ab 2019 werden Gutscheine in sogenannte Einzweck- und Mehrzweck- Gutscheine unterschieden.

Der Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Leistung und der Steuersatz bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststehen.
Die Umsatzsteuer wird mit Verkauf des Gutscheins fällig.

Beispiel 1:

Ein Gastronom, der ausschließlich Produkte zu einem Steuersatz von 19% anbietet, verkauft einen Gutschein für 40 Euro. Da der Gutschein nur in seinem Lokal und nur für 19%ige Umsätze eingelöst werden kann, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein, welcher bereits bei Verkauf des Gutscheins Umsatzsteuer auslöst. Bis 2018 wäre die Umsatzsteuer für diesen Wertgutschein erst bei Einlösung fällig geworden. Gutscheine, welche keine Einzweckgutscheine sind, sind somit Mehrzweck- Gutscheine. Bei ihnen steht der Ort der Leistung, oder der Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins noch nicht fest. Die Umsatzsteuer wird dann erst bei Einlösung des Gutscheins fällig.

Beispiel 2:

Ein Hotelier verkauft Gutscheine, die der Kunde sowohl für ein Abendessen im Lokal (19 % Umsatzsteuer) als auch für eine Übernachtung im Hotel (7 % Umsatzsteuer) verwenden kann. Noch nicht abschließend geklärt ist derzeit unter anderem die Frage, was bei Nichteinlösung von Gutscheinen passiert. Bei Mehrzweck- Gutscheinen ist bislang davon auszugehen, dass es im Fall der Nichteinlösung auch zu keiner Besteuerung bei der Umsatzsteuer kommt. Durch die geschickte Ausgestaltung kann in vielen Fällen erreicht werden, dass Umsatzsteuer deutlich später abzuführen ist, oder für nicht eingelöste Gutscheine gar nicht abzuführen ist.

Autorin

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