Vereinfachung und Ausweitung der Corona-Überbrückungshilfe III

28. Jan 2021

Aktuelle Entwicklungen und Hintergrund

Die Corona-Pandemie hat weiterhin große Auswirkungen auf das wirtschaftliche und soziale Leben. Aus diesem Grund und insbesondere angesichts der länger andauernden Einschränkungen soll die bereits für den Anschluss an die Corona-Überbrückungshilfe II als separates Förderprogramm angekündigte Corona-Überbrückungshilfe III im Vergleich zu ihrer bisherigen Ausgestaltung weiter vereinfacht und nochmals ausgeweitet werden. In diesem Sinne kündigte das Bundesministerium der Finanzen am 19.01.2021 unterschiedliche Anpassungen des Programms insbesondere hinsichtlich der Antragsvoraussetzungen und der Ermittlung der Förderhöhe an. Die Änderungen sollen die Beantragung vereinfachen sowie eine höhere Förderung eines größeren Kreises an Unternehmen ermöglichen.

Die Corona-Überbrückungshilfe III ist analog zu den bisherigen Corona-Überbrückungshilfen ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern und wird durch die Länder administriert. Grundsätzlich können vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte nach Registrierung auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Beantragung vornehmen, nachdem das Förderprogramm gestartet wird.

Anträge für die Corona-Überbrückungshilfe III sollen nach aktuellen Meldungen voraussichtlich Mitte Februar 2021 möglich sein. Erste Abschlagszahlungen werden ebenfalls noch für Februar 2021 und erste Bescheide für März 2021 erwartet.

Vereinfachte Antragsvoraussetzungen

Der Förderzeitraum der Corona-Überbrückungshilfe III beläuft sich nunmehr auf den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021, wobei Leistungen aus der Corona-Überbrückungshilfe II angerechnet werden. Es sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 750 Mio. für die Monate des Förderzeitraums antragsberechtigt, in denen sie einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem entsprechenden Referenzmonat des Jahres 2019 vorweisen können. Von einer Förderung in den Monaten November und Dezember 2020 ausgenommen sind solche Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben.

Wahl des beihilferechtlichen Rahmens

Die Förderungen unterliegen den allgemeinen beihilferechtlichen Förderbegrenzungen. Unternehmen können hierbei zukünftig wählen, ob sie die Corona-Überbrückungshilfe auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe (Förderungen insgesamt von EUR 1 Mio. bis EUR 4 Mio.) oder der Kleinbeihilfen-Regelung (Förderungen insgesamt von bis EUR 1 Mio.) beantragen wollen (Wahlrecht hinsichtlich des relevanten beihilferechtlichen Rahmens). Zu beachten ist, dass bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe nach wie vor entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen und eine Förderung je nach Unternehmensgröße auf 70 % bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten gedeckelt ist.

Angehobene Höchstgrenzen für Förderbeträge und Abschlagszahlungen

Der monatliche Förderhöchstbetrag wurde auf EUR 1,5 Mio. angehoben. Der Höchstbetrag für Abschlagszahlungen beläuft sich nun auf EUR 100.000. Daneben sind die genannten beihilferechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.

Ausweitung der Förderhöhe

Die Förderhöhe der Überbrückungshilfe III wird weiterhin auf Grundlage des monatlichen Umsatzrückgangs in Abhängigkeit der förderfähigen Fixkosten ermittelt. So ist die Höhe der Zuschüsse unverändert wie folgt gestaffelt:

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019.

Neu ist hingegen, dass im Einzelhandel unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf verderbliche Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021, die im Jahr 2020 eingekauft wurde, vollständig als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden können, wenn das Unternehmen im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat sowie direkt von Schließungsmaßnahmen betroffen ist.

Zudem werden nun auch Kosten für Investitionen in die Digitalisierung, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind, mit einem maximalen monatlichen Betrag von EUR 20.000 bezuschusst.

Unternehmen der Pyrotechnikindustrie können darüber hinaus auch Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Weiter können diese als Fixkosten Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 geltend machen.

Für die Reisebranche wurde zudem die Möglichkeit eingeführt, externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten, erhöht um eine 50%-ige Pauschale für interne Kosten, bei den Fixkosten zu berücksichtigen.

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige wurde angepasst. Antragsberechtigt sind diese, wenn sie ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Ausnahmen gelten u.U. für sogenannte unständige Beschäftigte, die häufig Einkommen sowohl aus selbstständiger als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen. Voll antragsberechtigt sind Soloselbstständige bei einem Umsatzrückgang von 60 % oder höher im Zeitraum Januar bis Juni 2021 gegenüber dem Referenzzeitraum des Jahres 2019. Die Höhe der Pauschalerstattung beträgt dann 50 % des Umsatzes aus dem Referenzzeitraum, wobei eine Deckelung bei insgesamt EUR 7.500 vorgesehen ist. Die Auszahlung erfolgt als Vorschuss zu Beginn der Laufzeit und ist anteilig zurückzuzahlen, wenn der infrage stehende Umsatzrückgang unter 60 % liegt.

Fazit

Die Corona-Überbrückungshilfe III zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft wurde in Anbetracht der andauernden Corona-Krise erneut angepasst. Hierdurch soll der Zugang zur Förderung vereinfacht und ausgeweitet werden. Weitere Detailregelungen zu den Anträgen bleiben aktuell allerdings noch abzuwarten.

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