Rückwirkende Änderung der Fördervoraussetzungen zur Überbrückungshilfe II: Der Hilfen-GAU

12. Jan 2021

veranlasst durch die Corona-Krise hat die Bundesregierung zahlreiche Programme zur Wirtschaftshilfe aufgelegt. In diesem Corona-Blog halten wir Sie regelmäßig über die einzelnen Hilfsprogramme auf dem Laufenden.

Für einige Unternehmen haben wir die sogenannte Überbrückungshilfe II beantragt. Bei der Antragstellung wurden die zu diesem Zeitpunkt geltenden FAQ´s, die auf den Internetseiten des Bundes veröffentlicht wurden, berücksichtigt.

Wie jetzt bekannt wurde, wurden diese FAQ´s nachträglich geändert!

Lesen Sie hierzu auch den Artikel "Der Hilfen-Gau" in der FAZ:

Voraussetzung für die Überbrückungshilfe II ist demnach, dass das Unternehmen im Förderzeitraum Verluste erzielt haben muss. Andererseits können ein kalkulatorischer Unternehmer:innenlohn sowie Abschreibungen und Tilgungen berücksichtigt werden. Dabei sind Details auch bei der jetzigen Darstellung immer noch unklar und die Auswirkungen der Änderung können wir noch nicht abschließend beurteilen.

Bei Anträgen, die bereits gestellt wurden, wird voraussichtlich eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen. 

Da wir derzeit nicht mit Sicherheit sagen können, ob dies die letzte Änderung der FAQ´s sein wird, empfehlen wir zunächst nichts zu veranlassen und die Prüfung der Überbrückungshilfe II durch den Bund abzuwarten.

Wir sind über die aktuelle Entwicklung ebenso wenig erfreut wie Sie und werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

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