Auswirkungen des Corona-Virus: Ein Überblick der möglichen Maßnahmen für betroffene Unternehmen

16. Mär 2020

Mitarbeiter und Betrieb

Für den Praxisbetrieb gilt zunächst:

  • Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn Ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter.
  • Zum Thema Kurzarbeitergeld werden Sie von uns weitere Informationen erhalten. Wenden Sie sich hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen hierzu bei Bedarf auch an Ihren Rechtanwalt.
  • Wichtig: Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen. Dies bedeutet aber auch, dass wir Ihnen derzeit lediglich den aktuellen Rechtsstand mitteilen können und was beschlossen wurde. Details werden wir Ihnen voraussichtlich erst im April nennen können.

Bank und Liquidität

  • Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich, und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.
  • Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Steuern und Finanzamt

Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten. Ein BMF-Schreiben hierzu ist nach unserem Kenntnisstand derzeit in Arbeit. Hierzu zählen:

  • Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
  • Wir können die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen.
  • Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, sollen bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.
  • Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert. Wir können daher für Sie Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch nicht im Regelfall fällige Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Einzelfall können diese aber miteinbezogen werden.

Wir werden Sie laufend hier auf unserer Homepage über weitere Maßnahmen und Entwicklungen informieren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne, gerade in Krisenzeiten, mit Rat und Tat zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!


Ihr Team von
Melzer & Kollegen

Corona-Viris
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