13.02.2018
Alles zu den Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz ab 2018. Was bisher galt und was sich ändert. Unternehmen sollten jetzt prüfen ob in der Schweiz steuerpflichtige Umsätze erzielt werden.
Wer in der Schweiz Umsätze von weniger als CHF 100.000,00 tätigte, brauchte sich über die Schweizer Mehrwertsteuer keine weiteren Gedanken zu machen. Deutsche Unternehmen hatten bei Umsätzen in der Schweiz dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihrer Konkurrenz aus der Schweiz.
Ab dem 01.01.2018 verlangt der Schweizer Fiskus die Mehrwertsteuer daher bereits ab dem ersten Schweizer-Franken-Umsatz in der Schweiz, wenn der Weltumsatz des Unternehmens die CHF 100.000,00-Marke über-steigt, was in aller Regel der Fall sein dürfte.
Registrierungspflichtig sind Sie aber nur dann, wenn Sie in der Schweiz überhaupt Umsätze tätigen, für die Ihr Unternehmen die Umsatzsteuer in der Schweiz schuldet.
Umsätze, für die Ihr Business-Kunde die Umsatzsteuer schuldet (z.B. reine Dienstleistungen), führen - für sich alleine - nicht zur Registrierungspflicht. Sobald Sie aber andere Umsätze getätigt haben, die zur Registrierungspflicht führen, wechselt auch das Besteuerungssystem für die reinen Dienstleistungen. Sie müssen diese dann der Schweizer Mehrwertsteuer (i.d.R. 8 %) unterwerfen, also in Ihrer Rechnung diese Mehrwertsteuer auch beaufschlagen. Unterlassen Sie das, drohen später zumindest Verzugszinsen von 5 %.
Wenn Sie eine der folgenden Fragen mit JA beantworten können, sollten Sie aktiv werden (wobei wir Ihnen gerne behilflich sind):
Bei der Beurteilung ist generell Vorsicht geboten: Die Definition des umsatzsteuerlichen Leistungsorts ist im deutschen und schweizerischen Recht nicht in allen Fällen identisch.
Sobald Sie in der Schweiz steuerpflichtige Umsätze erzielen, müssen Sie sich innerhalb von 30 Tagen bei der Schweizer Steuerverwaltung anmelden. Dabei müssen Sie sich von einem Fiskalvertreter vertreten lassen (bei der Auswahl sind wir gerne behilflich). Zudem gilt:
Bitte beachten Sie, dass wir diese Informationen aus berufsrechtlichen Gründen unverbindlich geben müssen, soweit sie sich auf das nationale Umsatzsteuerrecht der Schweiz beziehen. Die Informationen ersetzen daher nicht eine steuerliche Beratung durch einen Schweizer Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Sehr gerne können wir Ihnen Treuhänder benennen, mit denen wir zusammenarbeiten.
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